ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („AGB“)

der TENSAR International GmbH, Bonn („TENSAR“) für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts

§ 1 Geltungsbereich/Widersprechende AGB

(1)     Nachstehende AGB von TENSAR gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.

(2)    Abweichende AGB des Kunden, die TENSAR nicht ausdrücklich anerkennt, finden keine Anwendung, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)    Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot gemäß § 145 BGB, das TENSAR nach eigener Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware annehmen kann.

(2)    Ergänzungen, Änderungen oder sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die Möglichkeit von mündlichen Nebenabreden wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Folgen des Zahlungsverzugs

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbetätigung von TENSAR nichts anderes ergibt, gelten alle angegebenen Preise ab Lager Deutschland zuzüglich Verpackung, Porto, Fracht- und sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll und der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

(2)      Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

(3)     Von TENSAR gestellte Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist TENSAR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen von der EZB festgelegten Basiszinssatz zu fordern. TENSAR behält sich für den Verzugsfall ausdrücklich die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie zum Rücktritt vom Vertrag vor.

(4)   Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Einziehungskosten sowie gegebenenfalls Kosten der Durchsetzung sind vom Kunden zu tragen und zur Zahlung fällig.

(5)    Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunden ebenfalls nur auf solche Forderungen stützen.

(6)    Der Kunde darf Ansprüche gegen TENSAR nicht ohne vorherige Zustimmung an Dritte abtreten. TENSAR wird die Zustimmung nicht unangemessen verweigern.

(7)   TENSAR ist berechtigt, bei Verträgen mit einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten die Preise bei Änderungen der Preisgrundlage um bis zu 10 % zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche erneute Preisvereinbarung zwischen dem Kunden und TENSAR nicht zustande, so hat TENSAR das Recht, sich innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige vom Vertrag zu lösen.

(8)   Bei Zahlungsverzug ist TENSAR berechtigt, sofort sämtliche Forderungen fällig zu stellen und dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen. Für noch nicht ausgeführte Lieferungen, Teillieferungen oder Teilleistungen kann TENSAR in diesem Fall Nachnahme oder Vorkasse verlangen oder unter Ausschluss jeglicher gegen TENSAR gerichteter Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten.

(9)    Nachträgliche Änderungen und Anpassungen der vom Kunden bestellten Produkte sind mit TENSAR abzustimmen. Entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

§ 4 Lieferzeit, Folgen des Lieferverzuges  

(1)    Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von TENSAR schriftlich bestätigt werden.

(2)   Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten der Ausführung und vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Freigaben. Sämtliche Terminangaben erfolgen nach bestem Ermessen und schließen handelsübliche Karenzzeiten ein. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich um den zusätzlichen Zeitaufwand, der durch eine auf Wunsch des Kunden notwendige nachträgliche Änderung des Lieferumfanges entsteht oder durch Berücksichtigung technischer Änderungen notwendig wird. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat.

(3)    Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines bereits vorliegenden Verzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von TENSAR liegen (z. B. insbesondere auch Witterungsbedingungen, die eine Vertragserfüllung nach dem Stand der Technik in der dafür vorgesehenen Zeit unmöglich machen, ebenso Brandereignisse, Überschwemmungen, politische Ereignisse, Streiks, Aussperrung oder das Ausbleiben einer Selbstbelieferung trotz rechtzeitigem und ausreichendem Deckungsgeschäft), um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Zu- oder Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird TENSAR dem Kunden umgehend mitteilen. Der Kunde hat in diesen Fällen das Recht, von TENSAR die Erklärung zu verlangen, ob TENSAR zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Wird diese Erklärung nicht binnen 2 Wochen abgegeben, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts wird TENSAR geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstatten.

(4)    Gerät TENSAR aus Gründen, die TENSAR zu vertreten hat, mehr als 4 Wochen in Lieferverzug, so ist der Kunde berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede weitere vollendete Woche des Verzugs eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 4 % des Rechnungswertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, maximal kann der Kunde jedoch eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 10 % dieses Rechnungswertes verlangen. TENSAR bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Entschädigungsansprüche des Kunden, die über die vorgenannte Höhe von 10 % des Rechnungswertes hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung bzw. Leistung auch nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit TENSAR in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise haftet. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gegenüber TENSAR gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

(5)   Liegt ein von TENSAR zu vertretender Leistungsverzug vor und setzt der Kunde eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist von TENSAR nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

(6)  Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung von TENSAR setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(7)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder wird die Lieferung bzw. Leistung auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist TENSAR berechtigt, Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung der Ware zu verlangen. Beginnend einen Monat nach Eintritt des Annahmeverzuges bzw. der Bitte um Verzögerung von Lieferung/ Leistung kann TENSAR dem Kunden Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes für jeden angefangenen Monat berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Das Lagergeld wird auf max. 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt. TENSAR ist in derartigen Fällen auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

§ 5 Gefahrübergang

(1)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebs/Lagers von TENSAR auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TENSAR noch andere Leistungen wie Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.

(2)   TENSAR wird auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.

(3)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Eintritt des Annahmeverzuges auf ihn über.

(4)  Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner weiteren Rechte aus § 6 entgegenzunehmen.

(5)    TENSAR ist auch ohne besondere Ankündigung zur Lieferung von Teilmengen in zumutbarem Umfang innerhalb der Lieferfrist berechtigt.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1)    Kein Sachmangel liegt vor, soweit von TENSAR gelieferte Waren geringfügige und handelsübliche, auf Weiterentwicklung, Verbesserungen oder Änderungen zurück zu führende oder produktionsbedingte Abweichungen von übersandten Mustern und Proben, illustrierten Gewichten und Abmessungen, die im Katalog von TENSAR oder in irgendwelchen anderen relevanten Abbildungen oder Dokumentationen abgebildet sind, die TENSAR zur Verfügung gestellt hat, aufweisen.

(2)   Für Mängel der Lieferung bzw. Leistung haftet TENSAR unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche vorbehaltlich des Eingreifens gesetzlicher Rücktrittsrechte des Kunden wie folgt:

(a) Rügen wegen erkennbarer Mängel oder Minder- oder Falschlieferungen können nur ohne schuldhaftes Zögern nach Eingang des Liefergegenstandes beim Kunden schriftlich mit genauer Begründung erhoben werden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdecken (spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen nach dem Entdecken) schriftlich zu rügen; nach Ablauf von einem Jahr seit Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kunden ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen.

(b) Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Bei nicht rechtzeitiger, schriftlich begründeter Mitteilung des Mangels erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden.

(c) Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- oder Verarbeitung bzw. Benutzung des Liefergegenstandes sofort einzustellen. Die beanstandeten Gegenstände sind TENSAR in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, nach Wahl von TENSAR entweder zur Besichtigung bereitzuhalten oder an TENSAR auf Kosten des Kunden einzusenden. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, wird TENSAR dem Kunden die Frachtkosten ersetzen.

(d) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl von TENSAR die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Wählt TENSAR die Nachbesserung, so hat der Kunde TENSAR zur Vornahme dieser Nachbesserung nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist TENSAR von der Mängelhaftung befreit. Dies gilt nicht, wenn die Nachbesserung 2 Mal fehlgeschlagen ist oder dem Kunden eine Nachbesserung unzumutbar ist. Wählt TENSAR die Nachlieferung, so hat der Kunde TENSAR zur Vornahme der Nachlieferung nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist TENSAR von der Mängelhaftung befreit. Dies gilt nicht, wenn die Nachlieferung bereits 1 Mal fehlgeschlagen ist oder dem Kunden eine Nachlieferung unzumutbar ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TENSAR sofort zu verständigen ist, oder wenn TENSAR mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TENSAR Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(e) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch TENSAR nach den obigen Regelungen fehl, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

(f) Eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge.

(g) Soweit Kunden nicht nur durch TENSAR hergestellte Produkte, sondern auch Fremderzeugnisse mit bestellen, tritt TENSAR bereits jetzt sämtliche Rechte wegen etwaiger Mängel gegenüber dem/den Lieferanten der Fremderzeugnisse an den Kunden ab. Eine Inanspruchnahme von TENSAR aufgrund von Mängeln bei Fremderzeugnissen ist ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht zuvor den/die Lieferanten erfolglos außergerichtlich und gerichtlich in Anspruch genommen hat.

(h) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Aufstellung bzw. Einbau durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Angaben der Leistungsbeschreibungen und Datenblätter, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von TENSAR zurückzuführen sind.

(i) Sofern TENSAR auf Wunsch des Kunden kostenfrei über die Lieferverpflichtung hinaus besondere Planungshilfen in schriftlicher Form zur Verfügung stellt, haftet TENSAR nur für einen eventuellen Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Die kostenfreie anwendungstechnische Beratung durch TENSAR-Mitarbeiter und -Vertreter, allgemeine Gebrauchsanweisungen und ähnliche Informationen sind ausnahmslos unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag. Hierunter fallen nicht statische Bemessungen und andere Beratungsleistungen, die TENSAR nach Absprache mit dem Kunden vornimmt und die separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt werden. Der Kunde wird TENSAR unverzüglich unterrichten, sobald sich aus seiner Sphäre Veränderungen ergeben, die TENSAR bei der Planung berücksichtigen muss.

(j) Jegliche Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die von TENSAR festgesetzten oder von TENSAR vorgegebenen technischen Vorschriften oder Gebrauchsanleitungen nicht beachtet oder der Kunde oder ein von TENSAR nicht autorisierter Dritter Veränderungen irgendwelcher Art, insbesondere Beschädigungen oder Reparaturen an der gelieferten, aufgebrachten und/oder verarbeiteten Ware vornimmt. Gleiches gilt, wenn an dem Untergrund oder Bauwerk, auf dem Ware von TENSAR aufgebracht und verarbeitet wurde, Veränderungen vorgenommen werden oder eintreten, die gleichzeitig die Anforderungen ändern, denen die aufgebrachte oder verarbeitete Ware bis zu diesem Zeitpunkt unterlag, oder die gelieferte, aufgebrachte und verarbeitete Ware unsachgemäß behandelt wird, insbesondere Stoffen ausgesetzt wird, deren Einwirken TENSAR bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich schriftlich vom Kunden vorgegeben wurde.

(k) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung neu hergestellter Sachen ein Jahr ab Ablieferung beim Kunden. Für Ersatzlieferungen haftet TENSAR im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Kaufsache; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Die Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(l) Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns, sonstiger Vermögensschäden oder wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn TENSAR, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit der Sache, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von TENSAR, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen  beruhen, werden weder ausgeschlossen noch beschränkt. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(m) Unbeschadet der vorhergehenden Absätze haftet TENSAR bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1)   TENSAR behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit TENSAR Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).

(2)     Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in Bezug auf im Eigentum von TENSAR stehende Waren hat der Kunde TENSAR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TENSAR Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den bei TENSAR entstandenen Ausfall.

(3)    Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, sofern er sich gegenüber TENSAR nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der weiteren Veräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe des vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) an TENSAR ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TENSAR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich TENSAR, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder befindet er sich in Zahlungsverzug, kann TENSAR verlangen, dass der Kunde die an die TENSAR abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4)     Der Kunde tritt TENSAR auch die Forderungen zur Sicherung der Kaufpreisforderung ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(5)    TENSAR verpflichtet sich, die TENSAR zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden nach Wahl von TENSAR insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt oder der Schätzwert der Sicherungsgegenstände 150 % übersteigt.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte

(1)    An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen, technischen Berechnungen, Entwürfen, Gutachten und sonstigen Unterlagen behält sich TENSAR alle Rechte am geistigen Eigentum einschließlich möglicher Urheber-, Software- und Datenbankrechte sowie das Eigentumsrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung seitens TENSAR zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.

(2)   Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung der TENSAR überlassenen Skizzen, Modelle usw. haftet der Kunde. Zu einer Nachprüfung solcher Unterlagen, insbesondere auf bestehende Rechte Dritter, ist TENSAR nicht verpflichtet.

(3)   Der Kauf von Waren, die mit Marken oder sonstigen Kennzeichen von TENSAR versehen sind, berechtigen den Kunden nicht dazu, die Marken oder Kennzeichen im Verkehr zu nutzen oder auf Produkten anzubringen, die mittels der von TENSAR bezogenen Ware produziert werden.

§ 9 Vertraulichkeit

(1)  Der Kunde wird sämtliche ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von TENSAR erkennbar sind, unbefristet geheim halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen noch weitergeben oder verwerten.

(2)   Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht  

(1)     Alleiniger Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bonn.

(2)  Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, auch aus Schecks und Wechseln, ist Bonn. Im Mahnverfahren gilt stets der gesetzliche Gerichtsstand.

(3)  Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden bzw. ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile dieser Klauseln oder des Vertrags selbst. Die betreffende Klausel ist dann unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder anfechtbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.

Tensar International GmbH, Brühler Straße 7, 53119 Bonn

Stand: Oktober 2014